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BC² Management Services® Management-2-Management™BC² Management Services®

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge über Beratungsleistungen auf Werkvertragsbasis und für alle Seminar- und Coachingverträge soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.

(2) Der Auftraggeber erkennt mit der Auftragserteilung die nachstehenden AGB als verbindlich an.

 

 

§ 2 Gegenstand und Leistungsumfang

 

(1) Gegenstand des Vertrages ist eine allgemeine Unternehmens-beratung, persönliches Coaching oder das Training von einer oder mehreren Personen.

 

(2) Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind.

 

(3) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgaben-stellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

 

§ 3 Auftragserteilung

 

(1) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer Aufträge in allen ihm genehmen Formen erteilen, also auch in elektronischer Form. Dies betrifft auch die formlose Erteilung eines Autrages. Sollten daraus Unregelmäßigkeiten erwachsen, etwa eine Nicht- oder Fehlübermittlung von Daten, können wir dafür nicht haften. Insbesondere gilt dies für die Einsendung von Arbeitszeugnissen, Bewerbungsunterlagen und sonstigen Dokumenten, die geprüft werden sollen.

 

(2) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag mit dem Auftraggeber kommt erst mit Erteilung der schriftlichen Auftrags-bestätigung zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Übersendung einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich.

 

(2) Anmeldungen zu Seminaren und Coachings sind verbindlich. Sie können schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen.

 

 

§ 4 Feststellung der Auftragsbeendigung oder Erbringung einer Teilleistung des Auftrages

 

Der Auftrag oder Teilabschnitt des Auftrags gilt als durchgeführt und ist beendet,

 

(1) wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde,

 

(2) wenn der Auftragnehmer die schriftlich niederlegten Arbeits-ergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser entweder die Übernahme schriftlich bestätigt oder die Ergebnisse verwertet hat oder

 

(3) wenn der Auftraggeber einer Mitteilung des Auftragnehmers, dass der Auftrag beendet ist, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb vier Wochen mit schriftlicher Begründung widerspricht.

 

 

§ 5 Stornieren, Absagen oder Nichtwahrnehmung von persönlichen Terminen

 

(1) Stornierungen von Trainings durch den Auftragnehmer sind bis vier Wochen vor der Veranstaltung kostenfrei. Bis zwei Wochen vor der Veranstaltung werden 50%, danach 80% in Rechnung gestellt. Erscheint ein Teilnehmer zum Seminar nicht, so werden 100% berechnet.


(2) Bei Coaching-Absagen werden 100% dann berechnet, wenn die Absage 4 oder weniger Werktage vor dem vereinbarten Termin eingeht. Unternehmensspezifische Vereinbarungen bleiben von diesen Regelungen unberührt. Die Stornoerklärung bedarf der Schriftform. Bis zum Beginn eines Seminars kann der Seminarplatz auch von einer anderen Person eingenommen werden.

 

(3) Der Auftragnehmer behält sich die Absage von Trainings, zum Beispiel bei Ausfall eines Trainers vor. Zudem darf ein Seminar spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn abgesagt werden, wenn die Anzahl der gemeldeten Teilnehmer weniger als sechs Personen beträgt. Wird ein Training abgesagt, so erhält der Auftraggeber die volle Teilnehmergebühr erstattet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

 

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftrag-nehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende und zu dokumentierende Wartezeiten gesondert zu vergüten.

 

(2) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeits-ergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer.

 

 

§ 7 Besondere Pflichten des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen.

 

(2) Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt.

 

 

§ 8  Urheber- und Nutzungsrechte


(1) Die Nutzungsrechte an den durch den Auftragnehmer erbrachten Leistungen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, als dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist. Darüber hinausgehende Verwertungen durch den Auftraggeber sind nicht Gegenstand des Vertrages. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über eine geplante, über den vereinbarten hinausgehende Verwertung vorab zu unterrichten.

 

(2) Die Urheberrechte bleiben beim Auftragnehmer. Soll das ausschließliche Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf den Auftraggeber übertragen werden, bedarf dies einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung mit der Festlegung des dafür zu entrichtenden Honorars. Die für die Übertragung notwendigen formalrechtlichen Voraussetzungen erfüllt der Auftraggeber in eigener Regie und auf eigene Kosten.

 

(3) Soweit der Auftraggeber die in einer über die Auftragserteilung hinausgehenden Aktion die vom Auftragnehmer erarbeiteten Konzepte und Ausarbeitungen jedweder Art übernimmt, bedarf es der Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an vom Auftragnehmer im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bem Auftragnehmer. Dasselbe gilt für Arbeiten, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht vollständig bezahlt sind.

 

(5) Nach vorstehenden Absätzen verbleiben auch Dateien im Eigentum vom Auftraggeber, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

 

§ 9 Honorare und Kosten

 

(1) Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen, soweit in besonderen Fällen nicht Abweichendes bestimmt wird.

 

(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge enthalten keine Umsatzsteuer, diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

(3) Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 vom Hundert p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen.

 

(4) Sind Festpreise vereinbart, so wird je ein Drittel der Auftragssumme bei Vertragsabschluß, bei Ablieferung und bei Abnahme des Werkes fällig.

 

 

§ 10 Gewährleistung und Haftung

 

(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretende Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahme bestehen nicht.

 

(2) Für Beratungsschäden, die während der Gewährleistungsfrist von sechs Monaten schriftlich mitgeteilt wurden und die der Auftragnehmer schuldhaft und vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, haftet er bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes, höchstens jedoch für einen Betrag von 5.000 €. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. In Fällen leichter Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Der Auftragnehmer haftet nicht für Vermögensschäden, die durch die Trainings- und Coaching-Tätigkeit entstehen.

 

(3) Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder den Wahrheitsgehalt der uns von unseren Auftraggebern übermittelten personenbezogenen Daten. Ebenso übernehmen wir keine Haftung dafür, dass der Auftraggeber eine Leistung für eine real existierende Person einfordert oder dass die in den jeweiligen uns zugeleiteten Dokumenten erwähnte Person real existiert. Insbesondere gilt dies für Auftraggeber, die von uns ein Dokument für eine scheinbar real existierende Person anfertigen lassen, dieses Dokument jedoch in der Folge als mehrfach zu verwendende Mustervorlage gebrauchen. Weiterhin haften wir nicht für etwaige Schädigungen oder Nachteile für Personen, die durch die Aussagen in unseren Gutachten bei deren Weitergabe an Dritte entstehen können. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.

 

(4) Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden.

 

 

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

 

(1) Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten.

 

(2) Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des § 649 BGB.

 

 

§ 12 Verzug und höhere Gewalt

 

(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.

 

(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

 

(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punkt 5 dieser Bedingungen oder sonst wie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 II BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrach macht.

 

 

§ 13 Sonstiges

 

(1) Der Auftragnehmer hat neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Beraters ist ausgeschlossen.

 

(2) Ein vorliegendes Angebot gilt für dreißig Tage. Ist bis zu diesem Zeitpunkt kein Vertragsabschluß erfolgt, ist der Auftragnehmer an das Angebot nicht mehr gebunden.

 

(3) Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt..

 

(4) Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden

   
    
    
    

 

 

 

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